Satzung
Wir über uns: Satzung
Freunde und Förderer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lauenburg/Elbe e.V.
Satzung vom 14.02.1984 mit Änderungen vom 06.03.1987, 14.01.1988, 01.07.2024
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lauenburg/Elbe“ mit dem Zusatz „e.V.“. Er ist eingetragen beim Amtsgericht Lübeck, VR 429 SB.
2. Der Sitz des Vereins ist Lauenburg/Elbe.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck
Der Verein „Freunde und Förderer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lauenburg/Elbe e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Nordkirche verkündet wird, zu fördern, insbesondere die Bereitschaft zur Mitverantwortung und zur Nächstenliebe zu wecken und zu stärken.
Dieser Zweck wird erfüllt durch finanzielle Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden und die unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit insbesondere in den folgenden Bereichen:
1. Kinder- und Jugendarbeit
2. Konfirmandenarbeit
3. Kirchenmusik
4. Orgeln, insbesondere Instandhaltung und Instandsetzung, Neubau
5. Baumaßnahmen wie Erhaltung, Unterhaltung, Instandsetzung von Gotteshäusern und Gemeindehäusern
6. Denkmalpflegerische Maßnahmen wie Renovierung und Restaurierung von Ausstattungsstücken der Kirche und Kapellen
7. Erhalt und Weiterentwicklung der kirchlichen Friedhöfe mit historischen Grabstätten
8. Allgemeine Gemeindearbeit
§ 3
Selbstlosigkeit
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Verwendung von Vereinsmitteln
Verwendung von Vereinsmitteln
1. Die Mittel des Vereins werden
a) durch Mitgliedsbeiträge,
b) durch Spenden, Kollekten und Zuwendungen
aufgebracht.
2. Ein Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ein darüber hinaus gehender Betrag wird von dem Mitglied persönlich festgesetzt.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, er entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
2.1 durch Tod,
2.2 durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
2.3 durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied
2.3.1 sich in Widerspruch zu dem in § 2 niedergelegten Zweck des Vereins setzt,
2.3.2 mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig ist und nicht innerhalb von einem Monat nach ergangener Mahnung zahlt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte des Mitglieds.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des/der Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen, darüber hinaus dann, wenn es der Vorstand für die Belange des Vereins für erforderlich hält, oder wenn es mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform einberufen. Die Einladung ist an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse des Mitglieds zu senden. Hat ein Mitglied dem Verein seine E-Mail-Adresse und/oder Fax-Nummer mitgeteilt, ist der Verein befugt, die Einladung auf elektronischem Weg zu versenden.
Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen. Eine Unterschreitung der Ladungsfrist ist unbeachtlich, wenn kein Mitglied sie beanstandet.
3. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Auf Antrag können in der Mitgliederversammlung weitere Punkte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so sind diese Punkte in die Tagesordnung der nächsten Versammlung aufzunehmen.
Sollen in der Mitgliederversammlung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung entschieden werden, sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor der Sitzung einzuladen (siehe §9).
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) der Erlass allgemeiner Richtlinien für die Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung,
b) die Entgegennahme eines Berichts des Vorstandes und eine Stellungnahme dazu,
c) die Entgegennahme der Jahresrechnung,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfenden,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
h) die Festsetzung der Mindestbeiträge und ihrer Fälligkeit,
i) jede Änderung der Satzung,
j) die Auflösung des Vereins,
k) die Entscheidung über sonstige Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der/die Vorsitzende die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung erneut auf einen eine halbe Stunde späteren Termin einberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist bereits in der Einladung hinzuweisen.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderung und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für eine Auflösung gilt im Übrigen § 9.
8. Schriftliche Abstimmung ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie von einem Mitglied verlangt wird.
9. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) einem/einer Stellvertreter/in,
c) einem/einer Rechnungsführer/in,
d) einem/einer Schriftführer/in und
e) Beisitzer/Beisitzerinnen
Dem Vorstand sollen zwei Mitglieder des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe angehören. Hiervon ausgeschlossen ist der/die Vorsitzende des Kirchengemeinderates.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, so wird sein/e Nachfolger/in nur für die Restamtszeit bestellt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Der/Die Stellvertreter/in darf jedoch nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende ihn/sie mit seiner Vertretung beauftragt hat oder an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben verhindert ist.
4. Der Vorstand tritt auf Einberufung durch den/die Vorsitzende/n mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus ist der Vorstand von dem/der Vorsitzenden auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 48 Stunden. Eine Unterschreitung der Ladungsfrist ist unbeachtlich, wenn kein Vorstandsmitglied sie beanstandet.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Der/Die Vorsitzende des Kirchengemeinderates der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er/Sie nimmt mit beratender Stimme teil.
7. Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift geführt, die von dem/der Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8. Beratungen und Entscheidungen des Vorstands sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheit.
§ 9
Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn eine zu diesem Zweck mit vierwöchiger Ladungsfrist einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Bei der Beschlussfassung muss jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein; andernfalls ist binnen vier Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl auch für eine Auflösung beschlussfähig ist; hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Lauenburg, 19. Juli 2024
2024Satzung.pdf (73 kB)